BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2024 - 1 BvR 2076/23
BSG 7. September 2023
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LSG Baden-Württemberg 10. Oktober 2023
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BVerfG 15. April 2024
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BSG 6. Oktober 2025

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) unter Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung lehnt ab, da § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe nicht anrechnet.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Annahmegründen zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei sozialversicherungsrechtlichen Typisierungen. Die Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht willkürlich, da die Regelung missbräuchliche Frühverrentungen verhindern und verwaltungspraktische Schwierigkeiten berücksichtigen will.

Praxishinweis
Die Nichtanrechnung von Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der Rente mit 63 ist verfassungsgemäß. Abweichungen von der Regelung sind nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zulässig. Frühverrentungsregelungen genießen hohen Gesetzgeber-Spielraum.

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Fachbeiträge18

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.04.2024 - 1 BvR 2076/23
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2076/23
Entscheidungsdatum : 15. April 2024
Amtliche Quelle :

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