BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - 1 StR 389/13
BGH 16. Januar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, ein Substitutionsarzt, wurde wegen mehrfacher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) verurteilt. Er verschrieb Fentanyl-Pflaster an opiatabhängige Patienten, die diese eigenverantwortlich missbrauchten und daran verstarben.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da das Landgericht die Handlungsherrschaft des Arztes über die eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Patienten rechtsfehlerhaft bejaht hat. Maßgeblich ist die Prüfung der Eigenverantwortlichkeit des Patienten und des überlegenen Wissens beider Beteiligter. Fehlende Feststellungen zur Einschränkung der Eigenverantwortlichkeit verhindern eine Täterschaft.

Praxishinweis
Bei Substitutionsbehandlungen ist die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und Fremdgefährdung entscheidend. Ärztliche Haftung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt eine konkrete Handlungsherrschaft voraus, die über reines Wissensvorsprung hinausgeht und die Eigenverantwortlichkeit des Patienten ausschließt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - 1 StR 389/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 389/13
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2014
Amtliche Quelle :

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