BGH, Urteil vom 11.11.2025 - VIa ZR 1503/22
OLG Stuttgart 18. Oktober 2022
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BGH 11. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes Viano (Dieselmotor OM 651, Euro 5). Er fordert Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Die Klage wurde erstinstanzlich stattgegeben, im Berufungsverfahren abgewiesen. Revision ist zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV, da diese Normen keine Schutzgesetze seien. Der BGH hält jedoch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV für Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und erkennt einen Anspruch auf Differenzschaden an. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum fahrlässigen Einbau getroffen und dem Kläger keine Gelegenheit zur Schadensdarlegung gegeben.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen besteht ein deliktischer Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV auf Differenzschaden. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensberechnung geben und deliktische Haftung prüfen. Berufungsurteile sind entsprechend zu überprüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.11.2025 - VIa ZR 1503/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1503/22
    Entscheidungsdatum : 10. November 2025
    Amtliche Quelle :

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