BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 18/14
FG Münster 23. Januar 2014
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BFH 10. Februar 2015
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FG Münster 15. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, um einen Verlust aus der Auflösung einer GmbH zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung beruht auf einem Übertragungsfehler seines steuerlichen Beraters in der elektronischen Steuererklärung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Verschuldensbegriff des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronischen Steuererklärungen wie bei schriftlichen auszulegen ist. Ein „schlichtes Vergessen“ des Übertrags stellt regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit dar. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um ein grobes Verschulden des Beraters zu bejahen; Zweifel gehen zu Lasten der Finanzbehörde.

Praxishinweis
Bei Änderungsanträgen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist das individuelle Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Beraters sorgfältig zu prüfen. Mechanische Übertragungsfehler in elektronischen Erklärungen begründen nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit und schließen eine Änderung nicht zwingend aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 18/14
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 18/14
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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