BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13
KG 1. August 2013
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BGH 10. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind zwei eingetragene Lebenspartner, die in Kalifornien mittels Leihmutterschaft ein Kind gezeugt haben. Das ausländische Gericht stellt die rechtliche Elternschaft der Lebenspartner fest. Das Standesamt verweigert die Nachbeurkundung der Geburt mit beiden als Eltern.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des Superior Court ist nach § 108 FamFG anzuerkennen, da sie eine Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft darstellt. Ein ordre public-Verstoß gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegt nicht vor, weil ein Wunschelternteil genetisch verwandt ist und die Entscheidung mit den Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) vereinbar ist. Die Anerkennung dient dem Kindeswohl und wahrt den internationalen Entscheidungseinklang.

Praxishinweis
Ausländische Entscheidungen zur Feststellung der Elternschaft bei Leihmutterschaft sind anerkennungsfähig, wenn ein genetischer Elternteil vorliegt und die Leihmutterschaftsvereinbarung freiwillig erfolgte. Die Eintragung im Geburtenregister ist entsprechend vorzunehmen, um dem Kindeswohl und der Rechtssicherheit zu genügen.

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    Murat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 25. Mai 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 463/13
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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