BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15
LAG Sachsen-Anhalt 26. Februar 2015
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BAG 21. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war über mehrere befristete Arbeitsverträge als Codiererin beschäftigt. Streit besteht, ob die Befristung des letzten Vertrags bis zum 31.12.2012 wirksam ist. Die Parteien schlossen einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, der vom Arbeitsgericht festgestellt wurde.

Entscheidungsgründe
Die Befristung ist nicht durch einen gerichtlichen Vergleich i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt, da das Gericht nicht verantwortlich mitgewirkt hat. Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossener Vergleich genügt regelmäßig nicht. Die Sache wird zur Prüfung des Sachgrunds der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) und des institutionellen Rechtsmissbrauchs zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit einer Befristung nach gerichtlichem Vergleich ist die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts erforderlich. Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO reicht nicht aus. Arbeitgeber müssen bei Vertretungsbefristungen die Missbrauchsprüfung nach § 242 BGB beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 369/15
Entscheidungsdatum : 20. März 2017
Amtliche Quelle :

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