BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 - 6 C 2/24
OVG Nordrhein-Westfalen 29. November 2023
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BVerwG 5. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Leiter einer BaFin-Abteilung mit Gefährdungspotenzial durch berufliche Tätigkeit, begehrt die erneute Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf fehlenden individuellen Gefahrennachweis. Vorinstanzen entschieden unterschiedlich, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 51 Abs. 1 BMG in der Fassung ab 3.4.2021. Das BVerwG verneint einen bloßen Gefahrenverdacht als ausreichend und verlangt eine auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende konkrete Gefahrenprognose für Leben, Gesundheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen. Berufsgruppentypische Gefährdungen sind als Risikofaktor zu berücksichtigen, nicht aber isoliert ausreichend. Die Meldebehörde hat die Eintragung eigenständig zu prüfen; ein Ermessen besteht nicht.

Praxishinweis
Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an Auskunftssperren nach § 51 BMG und betont die Notwendigkeit konkreter, individueller Gefahrenprognosen unter Einbeziehung beruflicher Risiken. Behörden müssen bei Anträgen auf Auskunftssperren sorgfältig prüfen und dürfen sich nicht auf abstrakte Berufsgruppenrisiken allein stützen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 - 6 C 2/24
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 2/24
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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