BAG, Urteil vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13
LAG Berlin-Brandenburg 20. November 2012
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BAG 11. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, nach Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenbezieher, war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Nach Erreichen des 65. Lebensjahres vereinbarten die Parteien befristete Vertragsverlängerungen, zuletzt bis 31.12.2011. Der Kläger bestreitet die Wirksamkeit der Befristung und klagt auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das Landesarbeitsgericht den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG rechtsfehlerhaft bejaht hat. Eine Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer Altersrente bezieht und die Befristung einer konkreten Personalplanung des Arbeitgebers dient. Die bisherige Feststellung hierzu fehlt.

Praxishinweis
Befristungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind nur mit Nachweis einer konkreten Personalplanung zulässig. Die wirtschaftliche Absicherung durch Altersrente genügt als Sachgrund, eine weitergehende Prüfung der individuellen Absicherung ist nicht erforderlich. Altersdiskriminierung liegt bei entsprechender Personalplanung nicht vor.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 17/13
Entscheidungsdatum : 10. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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