BAG, Urteil vom 05.03.2013 - 1 AZR 417/12
LAG Niedersachsen 7. März 2012
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BAG 5. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer in der Gesamtbetriebsvereinbarung (§ 4 Abs. 1 GBV 6/76) geregelten Altersgrenze, die das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres beendet. Der Kläger begehrt Feststellung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über diese Altersgrenze hinaus.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Altersgrenze in § 4 Abs. 1 GBV 6/76 ist wirksam und begründet eine Befristung mit sachlichem Rechtfertigungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG. Sie verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, § 7, § 1 AGG, da sie nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG zulässig ist und legitime sozial- und beschäftigungspolitische Ziele verfolgt. Die Betriebsvereinbarung verdrängt keine günstigere einzelvertragliche Abrede, da der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen gestaltet ist.

Praxishinweis
Betriebsvereinbarungen können wirksame Altersgrenzen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze enthalten. Solche Regelungen sind auch unter dem AGG zulässig, wenn sie sozial- und beschäftigungspolitisch gerechtfertigt sind. Einzelvertragliche Abreden sind nur vorrangig, wenn sie ausdrücklich betriebsvereinbarungsfest gestaltet sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.03.2013 - 1 AZR 417/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 417/12
Entscheidungsdatum : 4. März 2013
Amtliche Quelle :

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