BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 268/07
LG Karlsruhe 19. Dezember 2005
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OLG Karlsruhe 5. September 2007
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BGH 1. Oktober 2008
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Generalanwalt beim EuGH 28. Januar 2010
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EuGH 15. April 2010
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BGH 7. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, verlangt von der Beklagten, einem Versandhändler, die Unterlassung der Berechnung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages. Die Beklagte berechnet pauschal 4,95 EUR Versandkosten, auch bei Widerruf.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Revision der Beklagten für unbegründet. Nach §§ 312d Abs. 1, 355, 356, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG sind die Kosten der Hinsendung bei Widerruf vom Unternehmer zu tragen. Die Fernabsatzrichtlinie verbietet dem Unternehmer, dem Verbraucher diese Kosten aufzuerlegen, um das Widerrufsrecht wirksam zu schützen.

Praxishinweis
Versandkosten für die Hinsendung sind bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages vom Unternehmer zu erstatten. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Verbraucher diese Kosten auferlegen, sind unzulässig und können Unterlassungsansprüche auslösen. Dies gilt auch bei ausdrücklicher Vorabinformation über die Versandkosten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.07.2010 - VIII ZR 268/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 268/07
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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