BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17
AG Bad Neustadt/Saale 6. Dezember 2016
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LG Schweinfurt 30. Juni 2017
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BGH 28. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigungen an der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses, insbesondere für Schimmelbeseitigung, Kalk- und Lackschäden sowie Mietausfall. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erfolgte nicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB ohne Fristsetzung nach § 281 BGB. Die Verletzung von Obhutspflichten begründet einen sofort fälligen Anspruch auf Naturalrestitution oder Geldersatz (§ 249 BGB). § 546 BGB regelt nicht den Rückgabenzustand, sodass der Vermieter Schadensersatz neben der Rückgabe verlangen kann.

Praxishinweis
Bei Schäden an der Mietsache durch Pflichtverletzungen des Mieters ist keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung erforderlich. Vermieter können Schadensersatz neben der Rückgabe unmittelbar in Naturalrestitution oder Geldersatz geltend machen, auch für Mietausfall infolge verzögerter Weitervermietung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 157/17
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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