BAG, Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 678/19
ArbG Dortmund 22. Januar 2019
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LAG Hamm 24. Juli 2019
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BAG 7. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt, wurde außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigungen sowie die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG und die Einhaltung der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehört. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher nicht über Sonderkündigungsschutz oder Fristwahrung informieren. Die Anhörung war formell ordnungsgemäß, die Wirksamkeit der Kündigung bedarf weiterer Feststellungen.

Praxishinweis
Bei außerordentlichen Kündigungen ist der Betriebsrat nur über die tatsächlichen Kündigungsgründe zu unterrichten, nicht jedoch über die Einhaltung der Ausschlussfrist oder Sonderkündigungsschutz. Eine unzureichende Information hierüber führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 678/19
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 2 AZR 678/19
    Entscheidungsdatum : 6. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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