BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
ArbG Frankfurt/Main 11. September 2018
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Arzt und Wissenschaftler bei der Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 9. März 2018 wegen angeblicher Drittmittelveruntreuung, Selbstgenehmigung einer Nebentätigkeit und Nötigung eines Doktoranden. Die Kündigung erfolgte durch das Klinikum im Namen der Beklagten.

Entscheidungsgründe
§ 185 Abs. 1 BGB gilt für Kündigungen; das Klinikum war ermächtigt, im eigenen Namen für die Beklagte zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung ist mangels abschließender Feststellungen zur Fristwahrung des § 626 Abs. 2 BGB und zur Schwere der Pflichtverletzungen nicht abschließend beurteilbar. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Kündigungen durch Dritte ist die Ermächtigung nach § 185 BGB zu prüfen. Die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfordert genaue Kenntnis des Kündigungsgrunds durch berechtigte Organe. Abmahnungen sind grundsätzlich erforderlich, außer bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 570/19
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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