BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R
LSG Baden-Württemberg 25. März 2009
>
BSG 20. August 2009
>
BSG 24. November 2011
>
LSG Baden-Württemberg 11. Dezember 2013
>
BSG 14. August 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, eine erwerbsfähige Alleinerziehende und ihre minderjährige Tochter, begehrten höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II für eine neue, teurere Wohnung. Das Jobcenter verweigerte die Mehrkosten mit der Begründung, der Umzug sei nicht erforderlich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da das LSG die Erforderlichkeit des Umzugs zu eng ausgelegt und die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten nicht hinreichend geprüft hat (§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II). Ein Umzug kann auch bei plausiblen, nachvollziehbaren Gründen gerechtfertigt sein, nicht nur bei zwingender Notwendigkeit. Die Kostensteigerung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umzugsgrund stehen.

Praxishinweis
Bei Umzügen von Leistungsberechtigten ist neben der zwingenden Notwendigkeit auch die Plausibilität des Umzugsgrundes zu prüfen. Die Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten ist individuell zu bewerten, insbesondere bei deutlicher Kostensteigerung. Fehlende Feststellungen zur Angemessenheitsgrenze führen zur Zurückverweisung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Schweres Kind als UmzugsgrundEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 107/10 R
Entscheidungsdatum : 23. November 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text