BGH, Urteil vom 21.10.2014 - II ZR 84/13
LG Essen 4. Januar 2012
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OLG Hamm 4. Februar 2013
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BGH 21. Oktober 2014

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Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Streit besteht über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zur Zustimmung nach § 10 (1) Gesellschaftsvertrag zur Abtretung von Kommanditanteilen. Kläger verlangt Einstimmigkeit gem. § 6 (6) Gesellschaftsvertrag, Beklagte berufen sich auf Mehrheitsbeschluss gem. § 6 (5).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass der frühere Bestimmtheitsgrundsatz für die formelle Legitimation von Mehrheitsbeschlüssen keine Bedeutung mehr hat. Die formelle Legitimation richtet sich allein nach Auslegung des Gesellschaftsvertrags (§§ 133, 157 BGB). Eine Zustimmung zur Anteilsabtretung kann demnach auch mit einfacher Mehrheit nach § 6 (5) erfolgen, sofern keine ausdrückliche abweichende Regelung vorliegt.

Praxishinweis
Mehrheitsklauseln in Personengesellschaftsverträgen erfassen auch Grundlagengeschäfte wie Anteilsabtretungen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies auslegbar vorsieht. Einstimmigkeit ist nur erforderlich, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt. Die materielle Wirksamkeit der Beschlüsse bleibt gesondert zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.10.2014 - II ZR 84/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 84/13
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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