BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - VII ZB 50/11
BGH 19. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen titulierten Geldanspruchs. Streitgegenstand ist die Pfändung von Lohnforderungen und der Anspruch auf monatliche Übersendung der Lohnabrechnungen durch den Drittschuldner (Arbeitgeber). Das Vollstreckungsgericht hatte die Mitpfändung der Lohnabrechnungen abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf §§ 401, 412 BGB, §§ 836, 840, 574 ZPO, dass der Anspruch auf Lohnabrechnung als unselbständiger Nebenanspruch mitgepfändet wird, wenn er zur Geltendmachung der Lohnforderung erforderlich ist. Die Mitpfändung ist zulässig, da Nebenrechte nach § 401 BGB kraft Gesetzes übergehen und das Vollstreckungsgericht diese klarstellend anordnen kann.

Praxishinweis
Bei Lohnpfändungen sind Ansprüche auf Lohnabrechnungen als Nebenrechte mitpfändbar. Gläubiger sollten die Mitpfändung dieser Auskunftsansprüche im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss klarstellend beantragen, um Vollstreckungshindernisse zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - VII ZB 50/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 50/11
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text