BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20
LG Düsseldorf 13. September 2019
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OLG Düsseldorf 6. Oktober 2020
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BGH 13. Mai 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben ein 1979 errichtetes Reihenhaus mit mangelhafter Kellerabdichtung. Die Beklagten hatten den Mangel arglistig verschwiegen. Die Kläger verlangen Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB ohne Abzug „neu für alt“. Ein solcher Abzug scheidet aus, wenn der Vorteil des Käufers nur in der Ersetzung mangelhafter Teile durch neue Teile oder in ersparten Aufwendungen besteht. Die arglistige Mangelverschleierung entbindet von Nachfristsetzungspflicht (§ 281 Abs. 2 BGB). Nutzungsausfallersatz wird abgelehnt.

Praxishinweis
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln ist Schadensersatz in voller Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten ohne Abzug „neu für alt“ durchsetzbar. Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung ist nur bei darüber hinausgehenden Vorteilen möglich. Nutzungsausfallansprüche sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 231/20
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2022
Amtliche Quelle :

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