BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 336/22
LG München I 3. November 2020
>
OLG München 6. Dezember 2021
>
OLG München 3. Februar 2022
>
BGH 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2015 von der Beklagten einen BMW 320d mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Er verlangt Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2, 826, 31 BGB, Rückabwicklung abzüglich Nutzungsentschädigung, Deliktszinsen, Annahmeverzug und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Vorinstanzen lehnen ab.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung nach §§ 826, 31 BGB und Schutzwirkung der EG-FGV-Vorschriften für § 823 Abs. 2 BGB. Die Revision hält dem entgegen, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind. Ein Differenzschadenersatzanspruch besteht, der noch zu ermitteln ist. Rückverweisung zur Nachholung der Feststellungen.

Praxishinweis
Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen sind Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG-FGV-Vorschriften möglich. Differenzschaden ist zu beziffern. Berufungsgerichte müssen hierzu umfassend ermitteln und dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung geben.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.11.2025 - VIa ZR 336/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 336/22
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text