BFH, Entscheidung vom 24.04.2008 - XI B 226/07
BFH 24. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger richtet Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Abweisung seiner Klage im umsatzsteuerlichen Bereich. Streitentscheidend ist die Auslegung von § 15 Abs. 4 UStG in Verbindung mit Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Herstellung eines Gebäudes und umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, da die Begründungen den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügen. Insbesondere fehlt eine substantielle Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine neue, klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt und § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG richtlinienkonform ist.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision sind konkrete, differenzierte Ausführungen zur Rechtsklarheit, Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Pauschale Behauptungen zur grundsätzlichen Bedeutung oder bloße Abweichungen von älteren BFH-Urteilen genügen nicht. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist bestätigt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 24.04.2008 - XI B 226/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : XI B 226/07
    Entscheidungsdatum : 23. April 2008

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