BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 379/15
BAG 25. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Fachkraft für Arbeitssicherheit beim beklagten Land beschäftigt, verlangt Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 auf 12 TV-L sowie Differenzvergütung. Streitgegenstand ist die zutreffende tarifliche Eingruppierung nach § 12 TV-L und der Entgeltordnung (EntgeltO) zum TV-L.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück, da die Tätigkeit des Klägers als technischer Beschäftigter nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgeltO zu bewerten ist, nicht nach Teil I. Ob die Anforderungen der Entgeltgruppe 12 TV-L erfüllt sind, ist mangels Feststellungen unklar. Die Eingruppierung setzt technische Fachkenntnisse oder gleichwertige Fähigkeiten voraus (§ 12 TV-L, EntgeltO Teil II Nr. 22.1).

Praxishinweis
Bei Eingruppierungsstreitigkeiten ist die korrekte Zuordnung zu Teil I oder II der EntgeltO entscheidend. Technische Tätigkeiten sind nach Teil II zu bewerten, auch ohne formale technische Ausbildung bei Nachweis gleichwertiger Fähigkeiten. Fehlende Feststellungen führen regelmäßig zur Zurückverweisung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 379/15
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 379/15
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2017
    Amtliche Quelle :

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