BAG, Urteil vom 14.08.2018 - 1 AZR 287/17
ArbG Braunschweig 2. Juni 2016
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LAG Niedersachsen 18. Mai 2017
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BAG 14. August 2018

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Sachverhalt
Der Kläger, Betriebsratsmitglied eines nicht tarifgebundenen Einzelhandelsunternehmens, verlangt von der Beklagten Streikbruchprämien für Streiktage und einen Schulungstag. Die Beklagte hatte Prämien für nicht streikende Arbeitnehmer ausgelobt, die während Streiks regulär arbeiteten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Prämienzahlung setzt die tatsächliche Arbeitsleistung an Streiktagen voraus (§ 611 BGB, § 37 BetrVG). Betriebsratsfreistellungen begründen keinen Anspruch auf Streikbruchprämie. Die Prämie ist ein zulässiges, verhältnismäßiges Arbeitskampfmittel, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 612a BGB verstößt.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Streikbruchprämien als legitimes Mittel zur Streikabwehr zahlen. Betriebsratsmitglieder ohne Arbeitsleistung an Streiktagen sind nicht anspruchsberechtigt. Die Differenzierung zwischen streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern ist arbeitskampfrechtlich zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.08.2018 - 1 AZR 287/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 287/17
Entscheidungsdatum : 14. August 2018
Amtliche Quelle :

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