BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 109/15
AG Aachen 5. November 2014
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LG Aachen 10. April 2015
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BGH 25. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter, verlangt von der Beklagten Erstattung von Ratenzahlungen über 4.500 EUR, die die zahlungsunfähige Schuldnerin im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung geleistet hat. Die Beklagte hatte zuvor erfolglos Mahnungen und ein Mahnverfahren betrieben.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Verurteilung der Beklagten gem. § 133 Abs. 1 InsO. Die Beklagte erkannte die Zahlungseinstellung der Schuldnerin, da monatelanges Schweigen auf Mahnungen, das Einleiten eines Mahnverfahrens und das Angebot einer Ratenzahlung Indizien für Zahlungsunfähigkeit und Benachteiligungsvorsatz sind. Die Ratenzahlung beseitigt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht.

Praxishinweis
Gläubiger müssen bei monatelanger Nichtzahlung trotz Mahnungen und Mahnverfahren sowie Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Vorsatzanfechtung rechnen. Zahlungseinstellung und Benachteiligungsvorsatz sind auch bei Ratenzahlungen anzunehmen, wenn keine objektiven Anhaltspunkte für eine allgemeine Zahlungsaufnahme vorliegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 109/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 109/15
Entscheidungsdatum : 24. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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