BGH, Urteil vom 06.12.2012 - IX ZR 3/12
BGH 6. Dezember 2012

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Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der zahlungsunfähigen Schuldnerin, die gegenüber der Beklagten hohe Verbindlichkeiten hatte. Trotz Ratenzahlungsvereinbarungen leistete die Schuldnerin unregelmäßige Zahlungen, beglich auch Forderungen Dritter (Schwesterunternehmen) und wies erhebliche Steuerrückstände auf. Die Klage betrifft die Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ab Anfang 2004 fest (§ 17 InsO) und erkennt Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie Kenntnis der Beklagten an. Ratenzahlungsvereinbarungen beseitigen Zahlungsunfähigkeit nicht, wenn weitere Gläubiger nicht vergleichbar bedient werden. Inkongruente Drittzahlungen an Schwesterunternehmen begründen zusätzlich Benachteiligungsvorsatz und Anfechtbarkeit.

Praxishinweis
Gläubiger müssen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch bei bedienten Ratenzahlungsvereinbarungen mit Insolvenzanfechtung rechnen. Zahlungen auf Drittverbindlichkeiten sind regelmäßig inkongruent und anfechtbar, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt und der Gläubiger dies erkennt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.12.2012 - IX ZR 3/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 3/12
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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