BSG, Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
SG Münster 17. Januar 2014
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LSG Nordrhein-Westfalen 27. August 2014
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BSG 18. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin lebt mit Familienangehörigen in einer gemeinsamen Wohnung und beantragt den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI. Die Beklagte lehnt ab, da das Zusammenleben in einem Familienverbund nicht den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung erfülle.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. § 38a SGB XI erfasst auch familiäre Wohngruppen, jedoch nur, wenn eine gemeinschaftlich beauftragte Pflegekraft über die individuelle häusliche Pflege hinaus organisatorische oder betreuende Aufgaben übernimmt. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nicht.

Praxishinweis
Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist auch für Familienwohngruppen möglich, setzt aber eine klar organisierte gemeinschaftliche Pflege durch eine beauftragte Person voraus. Die bloße familiäre Pflege oder individuelle häusliche Versorgung genügt nicht für den Zuschlag.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 3 P 5/14 R
    Entscheidungsdatum : 17. Februar 2016
    Amtliche Quelle :

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