BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
LG München I 24. Mai 2012
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BGH 21. April 2016
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BVerfG 18. April 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Verlag (Revisionskläger) begehrt Feststellung, dass eine Verwertungsgesellschaft (Beklagte) die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen aus urheberrechtlichen Schranken (§§ 27 Abs. 2, 54 ff. UrhG) zu Unrecht kürzt. Streitgegenstand sind die Verteilungspläne und § 63a Satz 2 UrhG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Verleger verfügen weder über ein eigenes Leistungsschutzrecht noch originäre Vergütungsansprüche (§ 7 WahrnG a.F.). Die Verwertungsgesellschaft darf Erlöse nur an Rechtsinhaber auszahlen. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 63a UrhG schränkt Verlegerbeteiligungen ein. Eine Verletzung von Art. 14, 3, 12, 20, 101 GG ist nicht substantiiert dargetan.

Praxishinweis
Verleger haben keinen eigenständigen Anspruch auf Beteiligung an gesetzlichen Vergütungen aus urheberrechtlichen Schranken. Verteilungspläne, die pauschale Verlegeranteile vorsehen, sind unwirksam. Die Wahrnehmung und Ausschüttung durch Verwertungsgesellschaften richtet sich strikt nach den originären Rechtsinhabern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1213/16
Entscheidungsdatum : 18. April 2018
Amtliche Quelle :

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