BSG, Urteil vom 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R
BSG 22. Juni 2023
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LSG Baden-Württemberg 14. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Rettungssanitäter, begehrt die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII. Die Beklagte verweigert die Anerkennung, da keine gesicherten neuen medizinischen Erkenntnisse über ein erhöhtes Risiko bei Rettungssanitätern vorlägen. Vorinstanzen lehnten Klage und Berufung ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da die allgemeinen Voraussetzungen einer Wie-BK für PTBS bei Rettungssanitätern nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind. PTBS ist als Krankheit anerkannt, Rettungssanitäter sind erheblich höheren traumatischen Einwirkungen ausgesetzt, und neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse (u.a. DSM-V, Metaanalyse) bestätigen die generelle Eignung der Einwirkungen zur Krankheitsverursachung. Die individuellen Voraussetzungen sind noch festzustellen.

Praxishinweis
PTBS bei Rettungssanitätern kann als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die versicherte Tätigkeit zu erheblichen traumatischen Einwirkungen führt und die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung stärkt die Anerkennung psychischer Erkrankungen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

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  • 1Berufskrankheit wegen psychischer Belastung im RettungsdienstEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 22.06.2023 - B 2 U 11/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 11/20 R
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2023
Amtliche Quelle :

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