BVerfG
29. Dezember 2025
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.12.2025 - 2 BvQ 82/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 82/25 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 82/25 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
das Land Rheinland-Pfalz zu verpflichten, den Antragsteller über den 31. Dezember 2025 hinaus bis zum 31. Mai 2026 weiterhin im aktiven Dienstverhältnis zu führen
Antragsteller: (…),hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Vizepräsidentin Kaufhold und die Richter Frank, Wöckel gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2025 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>). Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung aller Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). Darzulegen ist dabei auch, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht erlassen werden.
Dem steht bereits entgegen, dass eine auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers erhobene Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. Der Antragsteller wiederholt lediglich seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren und setzt sich mit den vom Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung über seinen Eilantrag herangezogenen Argumenten nicht im Ansatz auseinander. Dabei kann es dahinstehen, ob die Anforderungen an die Darlegung eines Grundrechtsverstoßes vorliegend wegen besonderer Eilbedürftigkeit zu reduzieren sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2020 - 2 BvQ 51/20 -, Rn. 2). Denn es bedarf auch in Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit zumindest einer knappen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der vorhergehenden fachgerichtlichen Entscheidung, durch die sich der Antragsteller beschwert sieht. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem das Oberverwaltungsgericht den vom Antragsteller behaupteten Grundrechtsverletzungen mit eingehender Argumentation entgegengetreten ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Kaufhold
Frank
Wöckel