BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 - 8 B 13/25
BVerwG 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Feststellung ihrer anteiligen vermögensrechtlichen Berechtigung an einem ehemaligen Betriebsgrundstück. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage abgewiesen, da der Rechtsvorgänger mangels Eintragung im Grundbuch kein Eigentum erworben habe.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassung der Revision wird bestätigt, da keine Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) substantiiert dargetan sind und keine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vorliegt. Die vermögensrechtliche Berechtigung knüpft an die zivilrechtliche Eigentumszuordnung zum Zeitpunkt der Schädigung an; eine Treuhandsituation liegt nicht vor.

Praxishinweis
Für die Feststellung vermögensrechtlicher Berechtigungen nach dem Vermögensgesetz ist die formale Eigentumsposition im Grundbuch maßgeblich. Verfahrensrügen und Divergenzbehauptungen bedürfen strenger Substantiierung, insbesondere bei Aussetzungsfragen und Verfahrensablauf.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 - 8 B 13/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 8 B 13/25
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

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