BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 45/13
LG Düsseldorf 16. März 2012
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BGH 26. Februar 2014
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EuGH 4. Juni 2015
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BGH 2. Dezember 2015

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung gegen die Beklagte wegen irreführender Produktaufmachung eines Früchtetees („Himbeer-Vanille Abenteuer“), der keine Himbeer- oder Vanillebestandteile enthält, jedoch mit entsprechenden Bildern und Hinweisen („nur natürliche Zutaten“) beworben wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB aF (nun § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB nF) und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2000/13/EG sowie Art. 7 LMIV. Die Zutatenliste allein reicht nicht aus, um die Irreführung durch hervorgehobene Bezeichnungen und Abbildungen auszuräumen. Maßgeblich ist die Gesamtwirkung auf den durchschnittlichen Verbraucher.

Praxishinweis
Bei nicht-traditionellen Lebensmitteln sind Zutaten, deren Vorhandensein durch Name, Bild oder Bezeichnung suggeriert wird, tatsächlich anzugeben. Die LMIV verlangt bei Ersatz von erwarteten Zutaten eine deutliche Kennzeichnung nahe dem Produktnamen. Die bloße Zutatenliste genügt nicht zur Vermeidung von Irreführung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 45/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 45/13
Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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