BAG, Urteil vom 12.02.2025 - 5 AZR 127/24
BAG 12. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird von der Beklagten zum 30. Juni 2023 ordentlich gekündigt und ab April 2023 bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Die Beklagte zahlt für Juni 2023 keine Vergütung und verlangt Anrechnung fiktiven anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB, was der Kläger bestreitet.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht verneint die Einwendung des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 Var. 3 BGB. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug, verletzt ihre Beschäftigungspflicht und hat keine Obliegenheit des Klägers bewiesen, vor Ablauf der Kündigungsfrist anderweitig tätig zu werden. Zudem spricht die arbeitsvertragliche Regelung gegen eine Anrechnung fiktiven Verdienstes.

Praxishinweis
Bei einseitiger Freistellung während der Kündigungsfrist besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, vor Fristablauf anderweitigen Verdienst zu erzielen. Arbeitgeber müssen Beschäftigungspflicht erfüllen oder Vergütung trotz Freistellung zahlen; Anrechnung fiktiven Verdienstes ist nur bei klarer arbeitsvertraglicher Grundlage und nach Ablauf der Kündigungsfrist möglich.

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Fachbeiträge19

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.02.2025 - 5 AZR 127/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 127/24
Entscheidungsdatum : 11. Februar 2025
Amtliche Quelle :

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