BAG, Urteil vom 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
LAG Baden-Württemberg 29. Dezember 2022
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BAG 7. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für Januar 2018 bis August 2020 nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung. Streit besteht über die Anrechnung anderweitigen Verdienstes und die Frage, ob der Kläger böswillig eine zumutbare Arbeit unterlassen hat (§ 11 Nr. 2 KSchG).

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf, da die Interessenabwägung zur Böswilligkeit des Unterlassens unzureichend war. Es betont die Pflicht des Arbeitgebers zur Darlegung konkreter zumutbarer Stellenangebote und die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers. Sozialrechtliche Handlungspflichten sind zu berücksichtigen, aber nicht eins zu eins anzuwenden.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen im Annahmeverzugsprozess konkrete, zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nachweisen. Arbeitnehmer, die Vermittlungsangebote durch eigenes Verhalten verhindern, tragen eine erweiterte Darlegungslast. Die Zumutbarkeit und Böswilligkeit sind im Einzelfall umfassend zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung sozialrechtlicher Pflichten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.02.2024 - 5 AZR 177/23
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 177/23
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2024
Amtliche Quelle :

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