BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09
BGH 12. April 2011

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte erstattet auf Grundlage der Schwacke-Liste, das Landgericht weist die Klage ab und legt den Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage zugrunde.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO. Das Berufungsgericht darf den Fraunhofer-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage verwenden, muss aber den Vortrag des Klägers zur Unmöglichkeit der Anmietung bei anderen Anbietern (fehlende Kreditkarte, geringe Bonität) zulassen und berücksichtigen. Die Revision wird deshalb zurückverwiesen.

Praxishinweis
Sowohl Schwacke-Liste als auch Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen für Mietwagenkosten. Der Tatrichter hat Ermessen, von diesen durch Zuschläge oder Abschläge abzuweichen. Individuelle Umstände des Geschädigten sind bei der Erforderlichkeit der Kosten zu prüfen und zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 300/09
Entscheidungsdatum : 12. April 2011
Amtliche Quelle :

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