BGH, Urteil vom 19.04.2013 - V ZR 47/12
LG Rostock 20. November 2009
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BGH 19. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin hält eine nachrangige Gesamtgrundschuld auf drei Grundstücken, die Beklagte erstrangige Grundschulden. Die Klägerin fordert Schadensersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs aus einer Sicherungsvereinbarung nach Abtretung, nachdem die Beklagte Grundschulden an Dritte übertragen und löschen ließ.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB an, wenn der Sicherungsnehmer den aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch schuldhaft nicht erfüllt. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; bei weiterem Sicherungszweck endet sie mit der Geschäftsbeziehung. Nach Kenntnis der Abtretung bedarf eine Änderung der Sicherungsvereinbarung der Zustimmung des Zessionars.

Praxishinweis
Sicherungsnehmer haften schadensersatzpflichtig bei schuldhafter Nichterfüllung abgetretener Rückgewähransprüche. Die Sicherungsvereinbarung bestimmt den Bedingungseintritt. Änderungen der Vereinbarung, die den Rückgewähranspruch betreffen, sind nur mit Zessionarszustimmung zulässig. Vormerkungspflicht besteht nicht für Schadensersatzansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.04.2013 - V ZR 47/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 47/12
Entscheidungsdatum : 18. April 2013
Amtliche Quelle :

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