BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16
AG Ansbach 26. November 2015
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LG Ansbach 3. Juni 2016
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LG Ansbach 30. September 2016
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BGH 20. Februar 2018

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Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG fordert vom Beklagten als Kommanditisten die Rückgewähr der Einlage in Höhe von 2.600 EUR. Die Gesellschaft erwirtschaftete fortlaufend Verluste, Ausschüttungen minderten das Kapitalkonto. Insolvenzverfahren über Schuldnerin und Komplementär-GmbH wurden eröffnet.

Entscheidungsgründe
Die Klage stützt sich auf §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB. Die Vorlage der Insolvenztabelle mit nicht aus der Masse befriedigten, festgestellten Forderungen genügt als substantiiertes Darlegungs- und Beweismittel. Die Rechtskraft der Insolvenztabelle wirkt gemäß §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB auch gegenüber dem Kommanditisten und schließt dessen Einwendungen aus. Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für vorhandenes Aktivvermögen.

Praxishinweis
Insolvenzverwalter können Kommanditisten auf Rückzahlung der Einlage in Anspruch nehmen, wenn Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt und nicht bestritten sind. Kommanditisten sind an die Rechtskraft der Tabelle gebunden und müssen Einwendungen im Verfahren über den vertretungsberechtigten Gesellschafter geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 272/16
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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