BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 104/08
LG Bielefeld 29. August 2007
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OLG Hamm 21. Mai 2008
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BGH 11. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird in einem Scheidungsverfahren von den beklagten Rechtsanwälten vertreten und schließt einen Vergleich, der zu Nachteilen insbesondere im Versorgungsausgleich führt. Er verlangt Schadensersatz wegen pflichtwidriger Beratung zum Vergleichsabschluss. Die Beklagten bestreiten substantiiert u.a. die Werthaltigkeit der Hausratsansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Pflicht der Beklagten, den Kläger vor einem nachteiligen Vergleich gem. §§ 138 Abs. 2, 3 ZPO, § 823 BGB zu warnen. Die Beklagten haben den Wert des Versorgungsausgleichsanspruchs unzureichend berücksichtigt. Ein Schadensersatzanspruch in Geld gem. § 251 BGB besteht, da Naturalrestitution wegen sozialversicherungsrechtlicher Unmöglichkeit (§ 249 BGB) ausscheidet. Die Klage wird insoweit auf Feststellung der fortlaufenden Ausgleichszahlungen ab Rentenbeginn beschränkt.

Praxishinweis
Rechtsanwälte müssen im Scheidungsverbundverfahren umfassend über Vergleichsvorteile und -nachteile aufklären, insbesondere Versorgungsausgleichsansprüche bewerten. Im Regressprozess genügt kein unsubstanziertes Bestreiten von Vermögenswerten. Schadensersatz wegen Beratungsfehlern im Versorgungsausgleich ist nur als Feststellungsanspruch auf künftige Rentenzahlungen durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 104/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 104/08
Entscheidungsdatum : 10. März 2010
Amtliche Quelle :

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