BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1998 - 1 BvR 1224/94
BVerfG 4. April 1998

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Sachverhalt
Vermieter begehrt Mieterhöhung auf Basis des Frankfurter Mietspiegels 1993. Das Landgericht gewährt nur Teilanerkennung der Erhöhung und lehnt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines Alterungszuschlags ab. Verfassungsbeschwerde rügt Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die Rügen unbegründet sind. Die Anwendung des Mietspiegels verletzt Art. 14 und Art. 103 GG nicht, da die Regressionsmethode sachlich vertretbar ist. Die Nichtvorlage eines Rechtsentscheids nach § 541 Abs. 1 ZPO ist nicht willkürlich, da praktische Beweisaufnahmehindernisse vorliegen und das Landgericht die Beweisaufnahme aus Kostengründen ablehnen durfte (§ 287 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweis
Die Anwendung von Mietspiegeln auf Regressionsbasis ist verfassungsgemäß, sofern keine grobe Willkür vorliegt. Die Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 ZPO entfällt bei fehlender Entscheidungserheblichkeit und unverhältnismäßigem Aufwand der Beweisaufnahme. Ein genereller Alterungszuschlag ist nicht zwingend, sondern einzelfallabhängig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1998 - 1 BvR 1224/94
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1224/94
    Entscheidungsdatum : 4. April 1998
    Amtliche Quelle :

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