BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19
OLG Stuttgart 24. September 2019
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BGH 27. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerruft den Verbraucherdarlehensvertrag über 22.500 EUR zur Finanzierung eines gebrauchten Fahrzeugs. Die Beklagte lehnt den Widerruf ab. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs, die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB sowie Wertersatzansprüche bei Rückgabe des Fahrzeugs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil teilweise auf, da die Widerrufsinformation fehlerhaft ist (§ 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 EGBGB). Insbesondere verletzt die unzutreffende Angabe eines nicht abgeschlossenen Versicherungsvertrags die Klarheitspflicht. Die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB greift nicht. Wertersatzansprüche des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 7 BGB bestehen, berechnet nach objektivem Verkehrswert bei Übergabe und Rückgabe.

Praxishinweis
Widerrufsinformationen müssen klar und ausschließlich auf tatsächlich abgeschlossene verbundene Verträge verweisen, um Widerrufsfristen zu wahren. Bei verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen mit stationärem Kaufvertrag genügt der Hinweis auf Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB. Rückgabeangebote müssen den Annahmeverzug begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 498/19
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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