BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
LSG Baden-Württemberg 8. August 2007
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BSG 29. September 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG für den Zeitraum 1.7.2003 bis 31.12.2004. Die Beklagte lehnte Leistungen für diesen Zeitraum mit der Begründung ab, ein Folgeantrag sei nicht gestellt worden. Der Kläger hatte erst im Oktober 2004 um Berücksichtigung der Rentenanpassung gebeten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass nach § 1, § 6 GSiG kein erneuter Antrag für Folgezeiträume erforderlich ist, da der ursprüngliche Antrag fortwirkt. Die Befristung der Bewilligung dient nur der Verwaltungsorganisation, nicht der Leistungsbegrenzung. Fehlende Antragstellung schließt den Anspruch nicht aus; zudem ist die Berücksichtigung angemessener Versicherungsbeiträge nach § 76 BSHG zu prüfen.

Praxishinweis
Für Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ist kein Folgeantrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums notwendig. Behörden sind verpflichtet, bei unveränderten Verhältnissen von Amts wegen zu prüfen. Versicherungsbeiträge können als Einkommen mindernd berücksichtigt werden, sofern sie angemessen sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 13/08 R
    Entscheidungsdatum : 28. September 2009
    Amtliche Quelle :

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