BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17
LG Kiel 27. Januar 2017
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BGH 31. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Jobcenter, zahlte Arbeitslosengeld II für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II auf Antrag der Mieter direkt an die Beklagten als Vermieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2014 erfolgte eine irrtümliche Direktzahlung für August 2014 in Höhe von 860 EUR an die Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Vorrang der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und bejaht einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Die Beklagten erlangten die Zahlung ohne Rechtsgrund, da das Mietverhältnis beendet war und die Mieter ihre Anweisung zur Direktzahlung konkludent widerrufen hatten.

Praxishinweis
Jobcenter können zu Unrecht geleistete Direktzahlungen an Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar zurückfordern. Ein Widerruf der Anweisung durch den Mieter und Kenntnis des Vermieters vom fehlenden Zahlungsanspruch begründen einen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 39/17
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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