BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11
OLG Frankfurt 1. November 2011
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BGH 11. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von 36.450 EUR nebst Zinsen, die sie teils bar, teils per Überweisung geleistet hat. Die Beklagte beruft sich auf ein Schenkungsversprechen ohne notarielle Beurkundung als Rechtsgrund.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Klägerin einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB hat, da die Beklagte keinen rechtswirksamen Schenkungsvertrag nach § 518 BGB nachweisen kann. Die Beweislast für die Leistungsbewirkung mit Wissen und Wollen des Leistenden liegt beim Leistungsempfänger, nicht bei der Klägerin. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei behaupteten formfreien Schenkungen entlastet § 518 BGB den Leistungsempfänger nur hinsichtlich der Leistungsbewirkung, nicht des Schenkungswillens. Die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes verbleibt beim Anspruchsteller. Dies ist bei Bereicherungsansprüchen strikt zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZR 150/11
    Entscheidungsdatum : 10. März 2014
    Amtliche Quelle :

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