BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 StR 106/24
BGH 18. April 2024

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Sachverhalt
Die Angeklagten betrieben als „Gärtner“ eine großflächige Indoor-Cannabisplantage mit über 1.700 Pflanzen und mindestens 22 kg THC-haltigem Marihuana, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Sie wurden wegen Besitzes und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird unter Zugrundelegung des zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG, § 27 StGB) neu gefasst. Die nicht geringe Menge THC wird mit 7,5 g bestätigt, basierend auf ständiger BGH-Rechtsprechung. Der Strafrahmen ist wegen der Gesetzesnovelle deutlich abgemildert, sodass der Strafausspruch aufgehoben und neu zu bemessen ist.

Praxishinweis
Bei Cannabisdelikten ist ab dem 1.4.2024 das Cannabisgesetz maßgeblich, insbesondere die Grenzwerte der nicht geringen Menge (7,5 g THC) und der reduzierte Strafrahmen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Frühere BtMG-Strafrahmen sind nicht mehr anwendbar, was zu milderen Strafen führt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 StR 106/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 106/24
Entscheidungsdatum : 18. April 2024
Amtliche Quelle :

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