BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg 9. August 2013
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BGH 18. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mieteten eine Wohnung, die bei Übergabe unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig war. Der Mietvertrag enthielt formularvertragliche Klauseln zur Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter. Die Kläger forderten Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen nach Mietende.

Entscheidungsgründe
Die formularvertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde und kein angemessener Ausgleich durch den Vermieter erfolgt. Die Klausel verpflichtet den Mieter unangemessen zur Beseitigung vorvertraglicher Gebrauchsspuren. Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausgleich trägt der Vermieter, für den unrenovierten Zustand der Wohnung der Mieter.

Praxishinweis
Vermieter müssen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen einen angemessenen Ausgleich gewähren, um wirksame Schönheitsreparaturklauseln zu formulieren. Andernfalls trägt der Vermieter die Instandhaltungslast gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mieter sollten bei Streitigkeiten den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn beweisen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 185/14
Entscheidungsdatum : 17. März 2015
Amtliche Quelle :

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