BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
BVerfG 12. November 1997

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlgeschlagener Sterilisation bzw. fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes. Streitgegenstand ist die Ersetzbarkeit des Unterhaltsaufwands für das Kind als Schaden gem. §§ 249, 276, 611, 823, 847 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach der Unterhaltsaufwand als vermögensrechtlicher Schaden anzusehen ist, ohne die Menschenwürde des Kindes zu verletzen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die richterliche Rechtsfortbildung bleibt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen, da sie den Vertragszweck und die Haftungsgrundsätze wahrt. Schmerzensgeld für ungewollte Schwangerschaft ist zulässig (§ 847 BGB). Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Eigentum (Art. 14 GG) werden nicht verletzt.

Praxishinweis
Haftung für Unterhaltsaufwand bei fehlerhafter Sterilisation oder genetischer Beratung ist verfassungsgemäß. Schadensersatzansprüche umfassen den gesamten Unterhalt, nicht nur Mehrbedarf. Schmerzensgeld für Schwangerschaft und Geburt ist möglich. Ärzte sollten Haftungsrisiken bei Familienplanungsleistungen beachten.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. Juli 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 479/92
Entscheidungsdatum : 11. November 1997
Amtliche Quelle :

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