BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R
LSG Niedersachsen-Bremen 6. Juni 2008
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BSG 6. Mai 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II für einen Umzug in eine günstigere Wohnung. Der Beklagte verweigert die Kostenübernahme mangels vorheriger Zusicherung und wegen fehlender Veranlassung oder Notwendigkeit des Umzugs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass eine vorherige Zusicherung entbehrlich ist, wenn der Träger die Entscheidung treuwidrig verzögert (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Ein Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II besteht nur bei vom Träger veranlasstem oder notwendigem Umzug, was hier nicht vorliegt. Die Kostenübernahme ist im Ermessen des Trägers, der die Angemessenheit und Zumutbarkeit (Eigenorganisation des Umzugs) zu prüfen hat.

Praxishinweis
Bei Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ist auf die treuwidrige Verzögerung der Zusage zu achten. Die Übernahme professioneller Umzugskosten ist nur bei Unzumutbarkeit der Eigenleistung gerechtfertigt. Die Entscheidung über Umfang und Höhe der Kostenübernahme bleibt Ermessenssache des Leistungsträgers.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 7/09 R
    Entscheidungsdatum : 5. Mai 2010
    Amtliche Quelle :

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