BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10
LAG Hamburg 20. Januar 2010
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BAG 21. März 2012

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Sachverhalt
Kläger sind Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) der Beklagten und streiten um die tarifliche Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 TV-L für den Arbeitsvorgang „Streifengang“. Streitgegenstand ist die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten gemäß § 22 BAT i.V.m. TV-L und die Einhaltung der Ausschlussfristen nach § 37 TV-L.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L, da der „Streifengang“ als einheitlicher Arbeitsvorgang mit mindestens 50 % der Arbeitszeit gilt und sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen in rechtserheblichem Umfang erfordert (§ 22 Abs. 2 BAT, § 37 TV-L). Die Beklagte hat die tarifliche Ausschlussfrist für den Kläger zu 3. nur ab dem 1. Juli 2008 gewahrt.

Praxishinweis
Bei der tariflichen Eingruppierung ist auf die Gesamtbewertung zusammenhängender Arbeitsvorgänge abzustellen. Selbständige Leistungen müssen in rechtserheblichem Umfang vorliegen, auch wenn sie nur anteilig erbracht werden. Ausschlussfristen nach § 37 TV-L sind strikt zu beachten, da sonst Vergütungsansprüche zeitlich begrenzt sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 266/10
    Entscheidungsdatum : 20. März 2012
    Amtliche Quelle :

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