BGH, Urteil vom 02.11.2016 - XII ZR 153/15
BGH 2. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger mietete Geschäftsräume mit brandschutzwidriger Fassadendämmung. Nach behördlicher Nutzungsuntersagung kündigte Kläger fristlos und verlangte Schadenersatz für Umzugskosten. Beklagte verlangte rückständige Miete. Streit um Ersatzfähigkeit der Umzugskosten und Mietzahlungspflicht nach Nutzungsuntersagung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadenersatzanspruch des Klägers gem. §§ 536a, 543 BGB wegen kündigungsbedingter Umzugskosten. Die außerordentliche Kündigung ist wirksam, da der vertragsgemäße Gebrauch durch die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung entzogen wurde. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten (eigene Kündigung) ist nicht ersichtlich und unbeachtlich. Die Mietzahlungspflicht für Juni 2013 ist unter Berücksichtigung der Wirksamkeit und Bekanntgabe der Nutzungsuntersagung neu zu prüfen.

Praxishinweis
Bei behördlicher Nutzungsuntersagung wegen anfänglicher Mängel haftet der Vermieter verschuldensunabhängig für Kündigungsfolgeschäden gem. §§ 536a, 543 BGB. Einwände rechtmäßigen Alternativverhaltens sind nur bei effektiv herbeigeführtem Erfolg relevant. Mietzahlungen sind bis zur Wirksamkeit der Nutzungsuntersagung geschuldet.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 02.11.2016 - XII ZR 153/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 153/15
    Entscheidungsdatum : 1. November 2016
    Amtliche Quelle :

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