BGH, Urteil vom 20.11.2013 - XII ZR 77/12
LG Aurich 15. Dezember 2011
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BGH 20. November 2013

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Sachverhalt
Die Beklagte kündigt außerordentlich einen befristeten Geschäftsraummietvertrag wegen angeblicher Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Nutzung infolge einer anhörungsbedingten Mitteilung der Behörde zur Nutzungsänderung. Die Klägerin verlangt Mietzahlungen für Oktober bis Dezember 2010, die Beklagte widerspricht und fordert Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Die außerordentliche Kündigung ist gemäß §§ 542 Abs. 2 Nr. 1, 543 BGB unwirksam, da kein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 BGB vorliegt. Die behördliche Anhörung nach § 28 VwVfG begründet keine Nutzungsuntersagung oder ernstlich zu erwartende behördliche Einschränkung. Die Nutzung als Einzelhandelsgeschäft bleibt durch Bestandsschutz gesichert.

Praxishinweis
Eine bloße behördliche Anhörung oder vorläufige Mitteilung über eine mögliche Ablehnung einer Nutzungsänderung begründet keinen Mangel der Mietsache und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB. Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, das behördliche Genehmigungsverfahren abzuwarten.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 2. November 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.11.2013 - XII ZR 77/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 77/12
Entscheidungsdatum : 20. November 2013
Amtliche Quelle :

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