BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16
LG Hamburg 27. Januar 2015
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OLG Hamburg 25. Februar 2016
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BGH 11. Oktober 2017

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen die Beklagte wegen angeblicher Irreführung durch eine „Mogelpackung“ kosmetischer Cremes. Streitgegenstand ist die Diskrepanz zwischen der 7 cm hohen Umverpackung und dem 4 cm hohen Tiegel mit 50 ml Füllmenge. Die Klägerin stützt sich auf § 7 Abs. 2 EichG, § 43 Abs. 2 MessEG und § 5 Abs. 1 UWG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab. Es verneint eine Irreführung über die Füllmenge, da der Verkehr die Verpackungsgröße nicht als Maßstab für die Menge erwartet (§ 7 Abs. 2 EichG, § 43 Abs. 2 MessEG). Eine Irreführung über die Tiegelgröße liegt nicht vor, da der Verbraucher bei einem höherwertigen Produkt die Abbildung und Hinweise auf der Verpackung wahrnimmt. Die Klage stützt sich nicht schlüssig auf diesen Irreführungsaspekt.

Praxishinweis
Irreführungsklagen wegen „Mogelpackungen“ erfordern schlüssigen Vortrag zu konkreten Irreführungsaspekten. Die Verkehrserwartung an Verpackungsgröße und Füllmenge ist produktspezifisch zu prüfen. Bei höherpreisigen Kosmetika ist mit gesteigerter Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu rechnen, was Abbildungen und Hinweise auf der Verpackung einschließt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.10.2017 - I ZR 78/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 78/16
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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