BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R
SG Stuttgart 23. Juli 2015
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BSG 30. November 2016
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BVerfG 24. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Vertragsarzt, schließt seine Praxis an zwei Tagen während der Sprechstunden, um an einem Warnstreik teilzunehmen. Die Beklagte, Kassenärztliche Vereinigung (KÄV), erteilt ihm daraufhin einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen Verletzung der Präsenzpflicht gemäß § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV. Die Klage bleibt erfolglos.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das systemimmanente Streikverbot für Vertragsärzte, gestützt auf §§ 24 Abs. 2, 32 Ärzte-ZV, §§ 75, 81 SGB V sowie § 95b SGB V. Vertragsärzte sind verpflichtet, ihre Sprechstunden einzuhalten, um den Sicherstellungsauftrag der KÄVen zu gewährleisten. Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 11 EMRK begründen kein Streikrecht für Vertragsärzte. Die Disziplinarmaßnahme ist verhältnismäßig und rechtmäßig.

Praxishinweis
Vertragsärzte dürfen ihre Praxen nicht zur Durchsetzung von Honorarforderungen durch Streik schließen. Die KÄVen sind verpflichtet, disziplinarisch gegen Pflichtverletzungen vorzugehen, um die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Ein Warnstreik trotz Notfallversorgung ist unzulässig und sanktionierbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 38/15 R
Entscheidungsdatum : 29. November 2016
Amtliche Quelle :

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