BGH, Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10
LG Köln 21. Januar 2010
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OLG Köln 17. August 2010
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BGH 12. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung für einen Leitungswasserschaden. Die Beklagte beruft sich auf Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (§ 11 VGB 88) und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG). Die VGB 88 wurden nicht an das VVG 2008 angepasst.

Entscheidungsgründe
§ 11 Nr. 2 Satz 1–3 VGB 88 ist unwirksam, da die Beklagte die Anpassungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG nicht nutzte. Ein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG) besteht nur bei wirksamer vertraglicher Sanktionierung. Die Vertragslücke kann nicht durch ergänzende Vertragsauslegung oder § 306 Abs. 2 BGB geschlossen werden.

Praxishinweis
Versicherer müssen Altverträge gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG an das VVG 2008 anpassen, um Leistungskürzungen bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung geltend zu machen. Ohne Anpassung bleibt nur der Rückgriff auf gesetzliche Obliegenheiten (§ 81 VVG) möglich, was die Rechtsposition des Versicherers schwächt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 199/10
Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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